Steuerlich absetzbar ?

Geht es nicht damit?

§ 33a EStG - Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. …

Viele Grüsse

Kirsten

Nur in der Theorie! Leider bestehen in Deutschland Gesetzestexte nicht nur aus einem Satz.

Hier ist der vollständige Paragraph.

§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten. 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

In der Regel scheitert die Absetzbarkeit an den Voraussetzungen, wie sie im ersten Abschnitt Satz 4 beschrieben werden (kein Kindergeld, kein Freibetrag).

Bernd

Wenn man es gar nicht probiert, kann man auch keinen Einspruch einlegen und den Einspruch aufrechterhalten lassen, falls es eine Änderung geben sollte.
Warum schreiben wir nicht an den Peditionsausschuß? Wenn man nichts probiert, kann es auch nicht geändert werden …

Viele Grüsse

Kirsten

Wenn du gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegst und der Bescheid hat keinen Vorläufigkeitsvermerk in dem Punkt, dem du widersprichst und der Einspruch wird vom Finanzamt negativ beschieden, mußt du den Klageweg beschreiten. Der Einspruch wird nur aufrechterhalten, wenn bereits ein Verfahren vor einem Finanzgericht anhängig ist. Sobald eine Entscheidung gefällt ist (positiv oder negativ) ist eine Aufrechterhaltung des Einspruches nicht mehr möglich.

Warum schreiben wir nicht an den Peditionsausschuß? Wenn man nichts probiert, kann es auch nicht geändert werden …

Du kannst ja mal eine im Bundestag einreichen (man muß nicht einmal vom Sachverhalt betroffen sein).

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a02/index.jsp

Bernd

Ich denke, dass muss gut formuliert sein und das will ich nicht allein verantworten.
Wenn ich Einspruch einlege, dann natürlich nur mit Vorläufigkeitsvermerk. Wir wissen ja nicht, ob nicht irgendwo eine Klage deswegen anhängig ist …

Viele Grüsse

Kirsten

Die Gesetzeslage ist nun einmal so wie sie ist, diese Sachverhalte sind für Minderjährige bewußt herausgenommen worden aus einer steuerlichen Absetzbarkeit. Warum sollte also der Bundestag plötzlich anders entscheiden für den Fall, dass der Petitionsausschuß einen entsprechenden Vorschlag vorlegen sollte.
Das hab ich nun schon oft genug erlebt, dass der BT sich unter Umständen zwar damit beschäftigt, aber in der Sache sich nichts ändert.

Allenfalls vor einem Finanzgericht mit Vorlage an das BVerfG kann man etwas erreichen, aber dann muss man im Schwerpunkt verfassungsrechtlich argumentieren und ich sehe dafür keinen Angreifpunkt, so gerne ich solche Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland auch führe …:wink:

RREbi

Nein, nie gehört! (Steuerrecht habe ich noch nicht gemacht.) Ich kann es mir aber vorstellen, was ein Umg-TB sein soll.

Mittlerweile lernen wir Jura-Studenten übrigens, jeden Paragraphen / Artikel, so zu lesen, wie es passt und dann so zu argumentieren. :smiley: Hat man euch das damals nicht beigebracht, RREbi?
Ich würde also sagen, weiterversuchen! Wenn wir kein Problem mit der Verjährung hätten, würde ich sagen: Ich klage in 5-10 Jahren, wenn ich mein Examen hab, für alle. :wink:

Wahrscheinlich nicht, denn er kann ja nicht gleichzeitig den Richter mit seinem tiefen Dekolleté beeindrucken. :wink:

Mittlerweile lernen wir Jura-Studenten übrigens, jeden Paragraphen / Artikel, so zu lesen, wie es passt und dann so zu argumentieren

Na, Wiebke, dann lese mal obigen Paragraphen so, dass ich richtig argumentieren kann ;).

Viele Grüsse

Kirsten

Zusätzlich zu dieser Kunst erlernte ich sogar die Auslegungsregeln und deren Anwendung, zum Beispiel also das Recherchieren der Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm. Man kann im Rahmen der Bibliotheksarbeit wunderbar erfahren, warum der Gesetzgeber aktiv geworden ist und wie sich diese Rechtsnorm in die betreffende Rechtsmaterie einfügt (oder eben nicht). (Dabei kommt man übrigens diversen handwerklichen Fehlern im Gesetzgebungsverfahren auf die Spur…) Daher nehme ich den mir sonst nicht eigenen Pessimismus, dass auch eine Klage (auf welcher Grundlage?) hinsichtlich der Austauschkosten USA für Minderjährige nicht von Erfolg gekrönt sein wird.
Und wir erlernten damals noch die Kunst, sein Verhalten nach solchen Erfolgsüberlegungen auszurichten - nämlich bestimmte Dinge aus Ressourcengründen nicht weiter zu verfolgen. :wink:

RREbi

wenn ich deinen letzten Satz richtig interpretiere RREbi, dann kann ich dem nur zustimmen :wink:

Fakt ist doch wohl, dass ein Austauschjahr eine “Spaßangelegenheit” ist; Niemand wird von offizieller Seite dazu gezwungen es zu machen, es ist kein Pflicht- oder Wahlpflichtbestandteil der schulischen Bildung.

Wenn ihr schon ne Klage auf den Weg bringen wollt, bei der man Geld erstattet bekommt, dann für die Erstattung des Schulwegs für voljährige Schüler. DAS fände ich weitaus sinnvoller!! Das betrifft nämlich ne breitere Bevölkerungsschicht als es das bei ATS der Fall ist.

(wenns bei euren Gedankenspielen bleiben sollte, dann sorgt dafür, dass auch Auslandssemester/Studienreisen für Studenten absetzbar werden - kA was da momentan der Status Quo ist ^^)

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben in der Steuererklärung des Studenten

Der steuerliche Abzug der Kosten als Sonderausgaben ist seit dem 1.1.2004 auf maximal 4000 Euro pro Jahr begrenzt worden. Bei Eheleuten gilt diese Begrenzung für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen zählen auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Damit werden Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium (Universität, Fachhochschule) nur bis zu 4000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Auslandssemster sind daher gleich zu betrachten.
Für die Eltern ergibt sich die Möglichkeit, nach §33a Abs.2 EStG den Ausbildungsfreibetrag geltend zu machen; leider sind da Abzüge für Geldzuflüsse beim Studenten (z.B. Verdienst, BaföG, Kapitalerträge) vorzunehmen. Wenn der Student eine Steuererklärung macht - und da ist ja nur sinnvoll bei eigenen Einnahmen - schauen die Eltern steuerlich in die Röhre.

RREbi

Ich bin grade stocksauer!!!
Ich habe versucht, die Programmkosten von der Steuer abzusetzen. Dies wurde natürlich nicht anerkannt. Am 12.04.2010 habe ich Einspruch eingelegt, um die Frist zu wahren. Eine Begründung sollte später noch erfolgen, da noch recheriert wurde. Mir wurde dann eine Frist für die Begründung bis zum 06. Mai gegeben. Diese konnte ich nicht einhalten und habe telefonisch Bescheid gegeben. Mir wurde dann kurzerhand von der Sachbearbeiterin gesagt, dann gibt sie es in die Abteilung “Rechtsbehelf”. Dem habe ich widersprochen, weil ja noch eine Begründung folgen soll. Heute bekomme ich von genau dieser Abteilung eine Einspruchsentscheidung, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird.
Ist das rechtens? Habe ich nicht mehr Zeit, um meine Begründung auszuarbeiten? Muss nicht genau diese Abteilung mich erst nochmal anschreiben, nachdem sie den Fall bekommen haben? Bleibt mir jetzt nur noch der Weg über eine Klage? Besteht eine Chance, diese zu gewinnen?

Wer kann mir weiterhelfen :(? Ich will die nicht einfach damit durchkommen lassen :(.

Viele Grüsse

Kirsten

Hallo Kirsten,
30 Prozent des durch Bescheinigung der Schule nachgewiesenen Schulgelds für eine Ersatz- oder Ergänzungsschule sind absetzbar – dies gilt auch für fremdsprachige Schulen im Inland oder deutsche Schulen im Ausland. Leider gilt das nicht für das Austauschschuljahr. Deshalb wirst du keine Chancen haben, einen Prozess zu gewinnen.

Gruß graefinlwl,
die während des Austauschjahres noch in Deutschland Schulgeld bezahlen muss, damit uns der Schulplatz erhalten bleibt

Ja.
Das FA hatte ausreichend Zeit gegeben, zumal alle Beteiligten wissen, dass jedwede Begründung geltendes Recht nicht außer Kraft setzen wird.
Nein.
Ja, klagen kann man immer, aber in dieser Sache ohne Erfolg.
Nur wenn du einen Verfassungsgrundsatz verletzt siehst und bis zum BVerfG gehst. Ich sehe keinen solchen verletzt, sonst hätte ich nämlich bereits eine Klage eingereicht :wink:
Ich kann dir da auch nicht weiterhelfen.
Wirst du in diesem Fall wohl.
Ansonsten verweise ich auf das oben Geschriebene zum Thema.

RREbi