Rückreise und Zoll

Nina ist wieder shoppen, diesmal in Michigan City. Ich frage mich, ob sie das Ganze, was sie dort ershoppt, auch alles mit nach Deutschland bekommt. Sie hat schon allerlei Klamotten gekauft. Wie sieht das mit dem Zoll aus?
j.

hallo ,
ich würde die Sachen gemischt in dem Koffer und einer “Türkentasche” verteilen. Die bunte Tasche, mit 3 Rollen Frischhaltefolie umwickelt,(sieht aus wie eine Dönerrolle;) wird vorher per Post geschickt. So haben wir letzten Sommer die Wintersachen etc. geschickt und jetzt geht das ganze wieder rückwärts in 5 Wochen.
Außerdem kann man die Sachen vielleicht vorher einmal anziehen und waschen, dann sehen sie doch gebraucht aus.Leider ist der Zoll am Flughafen FFM recht streng und Jugendliche dürfen garnicht viel einführen.Die schauen schon hin,mit wieviel Koffer ein Jugendlicher aus dem USA- Flieger kommt. Für den Notfall hat man die Rechnungen irgendwo gut versteckt,besonders wenn man mit Rabatt eingekauft hat. Der Zoll rechnet nur geschätzte Normalpreise!:eek:
LG

Was ist denn strenggenommen überhaupt erlaubt? Muss z.B. ein Promkleid für 200 € verzollt werden?
j.

Also was die Freibeträge bei der Einreise angeht, sind die Regelungen relativ eindeutig:
Waren im Wert von 300 EUR pro Person (außer bei unter 15-jährigen, da sind es nur 175 EUR) –> siehe Zoll
Von dem Betrag kann man die Sachen mit ganz großer Sicherheit abziehen, die man schon ne Weile vor Rückflug gekauft hat - und die entsprechen „Gebrauchsspuren“ aufweisen.
Ist natürlich die Frage, wie es mit nem teuren Kleid (oder auch Anzug) aussieht, denn das wurde zwar 1-2x gebraucht, aber i.d.R. passt man auf so Klamotten ja schon gut auf, so dass sie keine Gebrauchsspuren aufweisen.
Aber ich glaube bisher haben die meisten ATJ ihr Kleid gut zurück gebraucht :slight_smile:

Naja bei Promkleidern hilft vielleicht auch schon ein Foto von der Prom als Beweis, dass es gebraucht ist? :wink: Weiss nicht wie sehr das akzeptiert wird aber nen Versuch waers wert…

Hallo,
also, die Freigrenze beträgt € 430. Ich würde auch ein Paket mit Kleidung & Promkleid nach Hause schicken. Dabei fällt das gar nicht so auf, und ggf. kann man ja nachweisen, dass man das Kleid getragen hat. Ob ein Kleid verzollt werden muss, kann so nicht gesagt werden. Man könnte z.B. argumentieren, dass das Kleid hier nicht in Mode ist (z.B. zu “puffig” für deutsche Verhältnisse), und man solche Kleider regelmäßig auch nur einmal trägt (ähnlich einem Brautkleid). Dann wäre der Wert des Kleides in Deutschland wohl “null”, d.h. es müsste nicht - jedenfalls nicht mit dem Originalwert - verzollt werden.

Waschen würde ich die anderen Kleidungsstücke auf jeden Fall. Und vllt. bei verschiedenen Gelegenheiten Fotos mit Freunden machen, wo man das getragen hat. :wink:

Ich denke auch, dass die Chance rausgezogen zu werden besonders hoch ist, wenn man einen Koffer voller Markenklamotten hat, und dann schick gestylt ankommt. :wink: (Also lieber einen Großteil der (vermeintlich) teuren Klamotten ins Carry-on packen. Den kann der Zoll nicht einfach so wie das aufgegebene Gepäck durchleuchten bei der Ankunft.) :wink:

Liebe Grüße,
Wiebke

Hallo Wiebke,

wo hast du denn dieses Wissen her? Nur die persönlichen Sachen, die man ausgeführt hat (Rückwaren), sind bei der Wiedereinreise abgabefrei. Alle anderen Gegenstände, deren Wert über die Freigrenze geht, muß verzollt und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Wenn ein Gegenstand Gebrauchsspuren aufweist und der Zöllner der Auffassung ist, es handelt sich bei dem Gegenstand um keine Rückware, muß dieser voll versteuert werden! Mir ist keine Zollvorschrift bekannt, die bei der Berechnung des Zolls einen Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtwaren macht. Als angehende Juristin (?) hast du möglicherweise einen anderen Zugriff auf entsprechende Zollverordnungen als ich; ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

(Also lieber einen Großteil der (vermeintlich) teuren Klamotten ins Carry-on packen. Den kann der Zoll nicht einfach so wie das aufgegebene Gepäck durchleuchten bei der Ankunft.) :wink:

Bei der Ankunft wird weder das Handgepäck noch das aufgegebene Gepäck durchleutet, es fehlt schlicht und einfach die Zeit dafür, man will die Ankommenden auch nicht durch lange Wartezeiten verärgern; eventuell gibt es bei verdächtigen Koffern und Rucksäcken vereinzelt Stichproben. Eine Durchleuchtung findet meist im Postversand statt, und da wird eher ein Paket aus Kolumbien wie ein Paket aus den USA durchleuchtet.

Tipp bei der Einreise: solange man bei der Einreise vom Zoll nicht aufgefordert wird, stehen zu bleiben und sich kontrollieren zu lassen, geht man zügig und selbstbewußt durch den Zoll, selbst wenn vor einem andere Reisende kontrolliert werden, und auf gar keinen Fall sich hinten in der Schlange anstellen. Wenn der Zoll von einem was will, wird man es schon merken.

Bernd

Ich habe mal mit dem Zoll gesprochen …
Kleidung, die dort gekauft und auch getragen wurde, braucht nicht verzollt werden, das gilt als “Umzugsgut”, weil die Kids ja schließlich fast ein Jahr dort gelebt haben.
Ebenso müssen keine elektrischen Geräte verzollt werden, wenn sie dort im ersten halben Jahr gekauft und ständig genutzt werden.

Wenn man trotzdem, z.B. noch zum Ende hin eine Kamera oder einen E-Reader kauft, dann würde ich eine volle Fotokarte einlegen oder Bücher auf den Reader packen.

Viele Grüsse

Kirsten

Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Die entspreche Verordnung spricht von mindestens 12 Monaten, und wenn der Zollbeamte es sehr genau nimmt ist nichts mit Umzusgut. Vor allen Dingen muß Umzugsgut zollrechtlich angemeldet werden und ich weiß nicht, ob sich das jeder ATS antun will. Auf der anderen Seite ist es so, daß der Zoll solche Angelegenheiten „praxisnah“ behandelt, sprich er wird sich mit einer mündlichen Anmeldung zufrieden geben.

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Uebersiedlungsgut/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html

Bernd

Ich frage mich gerad, kann man Zeug als “Umzugsgut” mit nach Deutschland nehmen, wenn man hier zwischenzeitlich garnicht umgemeldet war? (Nach meinem Verständniss könnte doch dann argumentiert werden “Entweder du bist garnicht weggezogen - und kriegst Probleme, oder du bist dort hingezogen, aber da du dich nicht rechtmäßig abgemeldet hast, gibts auch Probleme mit dem Einwohnermeldeamt”)
Wisst ihr, wie das rein theoretisch aussähe?

Hallo
@ Martin:
das dürfte insofern unproblematisch sein, als das man ja auch einen Zweitwohnsitz o.ä. hier haben könnte. Manchmal ist es auch nicht möglich, hier nicht gemeldet zu sein, z.B. wegen Bankkonten u.ä., das man nicht “abwickeln” will, weil ersichtlich ist, dass der Umzug ins Ausland nur von einer gewissen Dauer ist. Ich denke also, dass der Zoll nicht entsprechend argumentieren dürfte.

@ Bernd:
Meines Wissens wird bei der Verzollung der Zeitwert zugrunde gelegt. Das sieht man z.B. daran, dass technische Geräte, die nahezu ein Jahr alt sind, (z.B. vom ATS am Anfang des ATJ gekaut) nicht mit dem Neuwert verzollt werden. Das wäre auch nicht gerechtfertigt. Denn, wäre immer der Neuwert entscheidend, müsste ich ja auch einen Videorecorder von 1985, der zum ersten Mal nach Deutschland eingeführt wird, mit dem damaligen Neuwert von, sagen wir einfach mal, umgerechnet 20.000 DM (bzw. 10.000€) verzollen. :smiley: Im Ergebnis erscheint mir deshalb eine Veranschlagung des Zeitwerts sinnvoll und logisch. (Aber auf eine genaue Vorschrift kann ich mich nicht berufen.)

@ Kirsten:
Das mit dem Umzugsgut ist in der Tat ein Problem. Die entscheidende Frage in dem Zusammenhang ist, ob der Zöllner den Wortlaut ("…ein Jahr…") zugrunde legt, oder nach dem Sinn & Zweck der Regelung fragt. Darauf sollte man sich in der Tat nicht verlassen.

Falls jemand Zeit und Lust hat, kann ich übrigens - zur eigenen Aufklärung und zum Spaß :wink: - empfehlen, mal den Zoll anzurufen bzw. eine schriftliche Anfrage zu stellen, wie denn ein Paket zu deklarieren ist, das man an sich selbst schickt und welche Freigrenze entsprechend einschlägig ist. (Ein Geschenk kann es nicht sein, deshalb dürfte auch die Freigrenze von rund 30€ nicht einschlägig sein; eine Warensendung bzw. Geschäftspost ist es aber auch nicht.) Ggf. sollte man darauf hinweisen, dass die Regelung bzgl. des Umzugsgut vermutlich nicht einschlägig ist. :smiley:

Die Auskunft des Zolls (übernommen aus dem Australien-Forum).

[I]vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für die Einfuhr von Waren gilt auch für Studenten/Praktikanten/Austauschschülern/Arbeitnehmern nach einem längeren Auslandsaufenthalt die übliche Reisefreigrenze in Höhe von 430 Euro.
Neben den Waren, die Sie auf Ihrer Reise aus Deutschland mitgenommen haben und als sog. Rückwaren wieder einführen, bleiben als Reisemitbringsel Waren bis zu einem Wert von 430 Euro einfuhrabgabenfrei (mit Ausnahme von Waren, für die besondere Mengenbeschränkungen bestehen, wie z.B. Zigaretten und Alkohol).
Eine Übersicht über die Reisefreigrenzen finden Sie unter:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-St[..]
Voraussetzung ist, dass Sie diese gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch für Ihren Haushalt oder als Geschenk einführen.
Das bedeutet, dass auch Waren, die Sie in einem Drittland aus zwingendem Anlass gekauft oder dort ggf. bereits benutzt haben, nur im Rahmen der vorstehenden Reisefreigrenze abgabenfrei sind.

Bei Überschreitung der Reisefreigrenze in Höhe von 430 Euro besteht bis zu einem Warenwert von 700 Euro sowie unter der o. a. Voraussetzung (kein gewerblicher Zweck) die Möglichkeit einer Pauschalverzollung (17,5 % vom Warenwert für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen).

Sollte der Wert der Waren, die Sie über den Reisefreibetrag hinaus mitführen, auch die 700 Euro-Grenze überschreiten, so sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Die Abgabensätze richten sich nach der Ware.
Für die Feststellung, ob diese Wertgrenzen eingehalten worden sind, ist lediglich der
Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
In ausländischer Währung angegebene Beträge sind mit dem im maßgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt bei der Überführung in den freien Verkehr) gültigen Umrechnungskurs in Euro umzurechnen.
Die aktuellen Umrechnungskurse können Sie unter http://www.zoll.de/ in der linken Spalte „Rubrik Umrechnungskurse“ ermitteln.

Für gebrauchte Waren kann durch die abfertigende Zollstelle ein geschätzter Zeitwert herangezogen werden. Der Zeitwert wird unter Berücksichtigung des „Zustandes“ der Ware (in Abhängigkeit vom Neupreis, wenn Rechnung vorhanden) geschätzt.
Zur Ermittlung des Zeitwertes können beispielsweise über Internet-Plattformen wie Ebay oder Amazon oder anderweitig recherchierte Marktpreise gleicher oder vergleichbarer Ausrüstung im Ausfuhrland als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Nicht erlaubt ist es aber, willkürliche oder fiktive Preise anzusetzen.
Kann durch den Beteiligten kein Zeitwert angegeben werden oder hat die abfertigende Zollstelle Zweifel am angemeldeten Wert , kann sie – unter Vornahme der erforderlichen Berichtigungen – auch aus vorhandenen Preisen und Werten von Einfuhren vergleichbarer Waren einen Zeitwert ermitteln.

Informationen zur Zollwertermittlung finden Sie unter:
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/methoden-der-zollwertermittlung_node.html

Der für die Verzollung maßgebliche Zollwert wird immer ausgehend vom tatsächlich gezahlten Preis (Kaufpreis im Drittland) bestimmt. Für eine nachvollziehbare Wertminderung sollten Sie sich in jedem Fall an die
Abfertigungszollstelle beim Eingangsflughafen wenden. Dieser Abfertigungszollstelle allein obliegt es bei Zweifeln an Ihren Angaben
weitere Nachweise für den aktuellen Warenwert zu verlangen und ggfs. die Ware abweichend zu schätzen. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher direkt (auch vorab) mit der abfertigenden Flughafenzollstelle in Verbindung setzen: http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/dienststellenverzeichnis_node.html

Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Deutschland in der Regel 19 %. Für bestimmte Waren kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % (z.B. Bücher) zur Anwendung.

Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird grundsätzlich vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen.
Den Nachweis führen Sie mit der Rechnung über die im Ausland gekaufte Ware.

Ich bitte unbedingt darauf zu achten, dass Sie bei Überschreitung der Reisefreigrenze die Waren bei einem Zollbeamten mündlich unter Vorlage des Kaufbeleges anmelden.
Dazu benutzen Sie am Flughafen den „Roten Ausgang“.

Einzelheiten zur vereinfachten Abgabenberechnung und der Abgabenerhebung nach dem Zolltarif können Sie unter folgendem Link nachlesen:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-St[..]

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Herr W…

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr [/I]

Wenn ich die Auskunft des Zolls richtig interpretiere, handelt es sich bei der Zugrundelegung des Zeitwertes um eine „Kann-Bestimmung“!

Bernd

Ich denke, dem Zoll interessiert es nicht, ob du in Deutschland weiterhin gemeldest warst oder nicht. Für ihn ist maßgebend, daß du deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort mindestens 12 Monate außerhalb der EU hattest. Das Thema Umzugsgut bzw. Übersiedlungsgut betrifft i.d.R. auch nicht ATS sondern Arbeitnehmer, die von ihrer Firma über einen längeren Zeitraum ins Ausland geschickt werden. Und wenn es ein überschaubarer Zeitrahmen, der Arbeitnehmer verheiratet ist und schulpflichtige Kinder hat, wird man sich in D auch nicht abmelden, da die Wohnung nicht aufgegeben wird. Selbst bei Alleinstehenden wird oftmals die Miete in D vom Arbeitgeber während des Auslandeinsatzes weiter bezahlt.

Bernd

Danke für die Info :slight_smile: Man lernt nie aus :slight_smile:

Woher weiß der Zoll eigentlich, welche Klamotten ich in den USA gekauft habe und welche als Rückware gelten, also welche ich schon aus Deutschland ins ATJ mitgenommen habe?

An den Schildern ;).
Also rausschneiden ;).

Viele Grüsse

Kirsten

Naja - Zollbeamte sind (so hoffe ich es jedenfalls) nicht dumm - wenn denen ein Koffer voller modischer Bekleidung unter kommt, wo alle Schilder rausgeschnitten sind (aber z.B. der Markenname vorne drauf gedruckt ist ^^) sind sie sicher eher hellhörig…

Etwas off topic:
Wo hören eigentlich “gut gemeinte Tipps” auf, und wo fängt “Beihilfe/AUfforderung zum (Zoll-)Betrug/Steuerhinterziehung(?)” an?

Ich habe zwei Sommerkleider, die ich von meiner Cousine aus den USA geschenkt bekommen habe, als sie uns besucht hat, die ich gerne mitnehmen möchte, aber da könnte ich dann bei der Rückreise wohl kaum beweisen, dass sie Rückware sind, oder?

Ach, Martin, der Tip mit den Schildern geht doch schon seit Jahren durch die Foren, auch schon zu euren Zeiten ;).

Das seh mal nicht so ernst :). Es geht doch nur um Klamotten, die meistens schon monatelang getragen wurden und nicht um welche, um hier Handel zu betreiben …

Viele Grüsse

Kirsten

Mir war nicht bewusst, dass mittlerweile in Deutschland das allgemeine Gewohnheitsrecht gilt.