Euro-Dollar Schnäppchen ... - Zollbestimmungen

Hier habe ich noch etwas sehr interessantes gefunden:
Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten (Artikel 25, 26 ZollbefreiungsVO) http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/d0_zollfr_vzb/b1_befr_gemrecht/a1_zollbefrvo/f0_schulmaterial/index.html
Durch die weltoffene, länder- und grenzüberschreitende Bildung in der heutigen Zeit nimmt auch die Zahl der ausländischen Jugendlichen immer mehr zu, die im Rahmen eines Schüler- bzw. Studentenaustauschs in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisen, um hier zu lernen oder zu studieren. Da sich diese Aufenthalte über einen längeren Zeitraum erstrecken und diese Jugendlichen im Zeitalter der Technik ein entsprechendes Equipment benötigen, sieht das europäische Zollrecht für Schüler und Studenten eine Abgabenbefreiung für bestimmte schulische Gegenstände vor.

Was ist Schulmaterial und Ausstattung von Schülern und Studenten?

  • Ausstattung (Artikel 25 Abs. 2 Buchst. b) ZollbefreiungsVO)
    Haus-, Bett-, Tisch- und Unterwäsche sowie Kleidung. Bei den Ausstattungen muss es sich nicht um gebrauchte Waren handeln, es können auch Neuwaren abgabenfrei eingeführt werden.
  • Schulmaterial (Artikel 25 Abs. 2 Buchst. c) ZollbefreiungsVO)
    alle Gegenstände und Geräte (wie z.B. Computer, Drucker u.Ä.), die von den Schülern und Studenten üblicherweise zum Lernen und Studieren verwendet werden.
  • Andere Gegenstände
    gebrauchte Möbel zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers.

Die Gegenstände müssen in jedem Fall zum persönlichen Gebrauch durch den einreisenden Schüler/Studenten während der Studienzeit bestimmt sein. Die Art bzw. die Anzahl der jeweiligen Waren darf hierbei keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen.

Grundvoraussetzungen

  1. des Begünstigten:
    Es muss sich bei dem Begünstigten tatsächlich um einen Schüler oder Studenten handeln, welcher bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben ist (Artikel 25 Abs. 2 Buchst. a) ZollbefreiungsVO).
  2. der Gegenstände:
    Bei den zur Zollbefreiung angemeldeten Waren muss es sich um Ausstattung bzw. Schulmaterial im Sinne der Verordnung (Artikel 25 ZollbefreiungsVO) handeln und die Waren müssen tatsächlich dem Begünstigten (Schüler, Student) gehören.

Die Zollbefreiung kann ggf. auch mehrmals pro Schul- bzw. Studienjahr gewährt werden (Artikel 26 ZollbefreiungsVO). Dazu muss der Begünstigte die Waren ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden.

Formulare/Zollanmeldung
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit schriftlicher Zollanmeldung anzumelden. Dazu sind die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers zu verwenden.
Für Gegenstände im persönlichen Gepäck des Schülers bzw. Studenten kommt ggf. eine mündliche Zollanmeldung in Betracht.

Zweckbindung
Eine Zweckbindung ist für Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten nicht vorgesehen; der Begünstigte kann über die Waren sofort nach ihrer Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Belieben verfügen.

Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern
Waren, die als Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten im Sinne des Zollrechts gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von den evtl. anfallenden besonderen Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 EUStBV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV).