Urteil: Berufliche Erstausbildung und Erststudium steuerlich absetzbar

Mitte August hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium nach Schulabschluss in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können. So können Abiturienten nun direkt nach dem Abitur studieren oder eine Ausbildung aufnehmen und die Kosten hierfür später im Beruf steuerlich verrechnen. Allerdings kann der Staat die Umsetzung dieses Urteils mit einem sog. Nichtanwendungserlass noch verhindern.

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Viele Grüße, Ute

Moin, es war der Bundesfinanzhof und das Urteil gilt nur für die entschiedenen Fällen denen echte Ausnahmesituationen zugrunde lagen. Eine allgemeine Geltung ist aus dem Urteil nicht abzuleiten, allenfalls nur für vergleichbare Situationen kann man sich in einem Klageverfahren die Urteilsbegründung zueigen machen ohne Garantie damit letztlich rechtlich durchzudringen. Ich gehe ferner davon aus, dass das BFM einen Nichtanwendungserlass demnächst herausgibt bzw. der Gesetzgeber das Steuerrecht an dieser Stelle konkret gestalten und eine Geltendmachung von derartigen Aufwänden ausschliessen wird.

MfG RREbi

Yep, “Bundesfinanzhof” gemeint und “Bundesgerichtshof” geschrieben…:wink:

Hmm, die Artikel gaben Anlass zu mehr Hoffnung… Trotzdem wuerde ich, solange die ganze Sache noch nicht endgueltig entschieden ist, Belege sammeln und eine jaehrliche Steuererklaerung mit Verlustvortrag einreichen. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Hatte sich die FDP nicht Steuererleichterungen auf die Fahne geschrieben? Diese Sache waere doch etwas, wo sie punkten koennte, oder?:smiley:

Viele Gruesse, Ute

Wenn man schaut von wem sie geschrieben sind…das sind Berufsoptimisten, die gerne Tipps geben ohne Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen und entgegen eindeutiger Urteilsinhalte.
Wenn man sich auf eine derartige Steuererklärung so vorbereitet, sollte man aber die Notwendigkeit einer Klage bis zum BFH ernsthaft einkalkulieren.
Theoretisch ja, aber mit den derzeitigen Stimmenanteilen schwindet die Möglichkeit als kleiner Koalitionspartner noch irgendetwas auf Bundesebene gegen Herrn Schäuble durchzusetzen. Oder anders gesagt, wer nimmt die noch ernst?

RREbi

Das Urteil wird wohl morgen vom Bundesfinanzhof gekippt und es soll bei der bisherigen Praxis bleiben, wonach Ausbildungskosten als Sonderausgaben bei der Steuer angesetzt werden können. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag soll zugleich vom 1. Januar 2012 von 4000 auf 6000 Euro steigen:

Nicht das Urteil wird vom Bundesfinanzhof gekippt, sondern der Bundestag ändert das Gesetz so dass man diese Kosten nicht mehr als Werbungskosten im Wege des Verlustvortrages noch Jahre später absetzen kann…

:wink:

Kosten für Erststudium auch in Zukunft keine Werbungskosten

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können auch in Zukunft nicht als steuerliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nach Urteilen des BFH, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, beschlossen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP in einer Sitzung des Finanzausschusses am 26. 10. 2011 eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“.

Zugleich wird es aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4000 auf 6000 Euro geben. Die Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BT-Dr 17/6263) eingefügt. Die Koalitionsfraktionen stimmten dem Entwurf nach Vornahme zahlreicher Änderungen zu, die Oppositionsfraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme.

In der Begründung des Änderungsantrages zu den Ausbildungskosten heißt es, mit den Änderungen werde verdeutlicht, „dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind“. Diese Grundentscheidung folge auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung unterliegen würden.

Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG schreiben die Koalitionsfraktionen, eine rückwirkende gesetzliche Regelung sei hier zulässig, „da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage wiederherstellt, die vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach“.

heute im bundestag Nr. 428 v. 26. 10. 2011