Kann der Direktor den Austausch ablehnen?

Hallo, mein Sohn möchte am Austausch 2008/2009 teilnehmen. Er wurde bei YFU angenommen, wir haben im Dez. 07 unterschrieben, es ist angezahlt und nun stellt sich der Direktor quer und meint, er wird ihm den Austausch wegen schlechter Noten nicht genehmigen (er hat in Deutsch und Französisch eine 4). Ist er rechtlich dazu in der Lage? Wir sind verzweifelt… :confused:
mfG Antje

Hallo Antje,

Im welchen Bundesland befindet hier euch?

In wie weit soll denn die Genehmigung gehen? Im schlimmsten Fall muss dein Sohn das Schuljahr wiederholen, d.h. er bekommt das Schuljahr in den USA nicht von der deutschen Schule anerkannt und kann dann nicht in seine alte Klasse. Aber dein Sohn hat 9 Schuljahre schon sicherlich überwunden und es besteht keine Schulpflicht mehr. Von daher kann man auf die Genehmigung verzichten.

Hallo Albatros,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir wohnen in Berlin und ich hatte einen formlosen Antrag auf Freistellung vom Schuljahr 2008/2009 gestellt. Ob er dann die 11 Klasse überspringen kann oder wiederholen muss, hängt wohl sowieso vom Zeugnis Ende 10. Klasse ab und wird dann erst im Sommer entschieden. Aber der Direktor tut so, als ob er dem Freistellungsantrag nicht stattgeben will…
mfG
Antje

Im Schulgesetz §41 von Berlin steht folgendes:

(1) An ausländischen Schulen erbrachte Leistungen können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. (2) Bei einem Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen. Bei Schulwechsel entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten Schule. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn während des gesamten Auslandsaufenthaltes am Unterricht im jeweiligen Fach teilgenommen wurde. Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des §12.

Quelle: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/rechtsvorschriften/vo_go.pdf

Ansonsten kann man sich noch bei der Schulbehörde beschweren.

Das beruhigt mich ja schon mal etwas. Wir werden mal schauen, was vom Direktor so kommt, schriftlich haben wir ja noch nichts erhalten…
vielen Dank und liebe Grüße
Antje

Unsere Tochter geht ab August 2009 für 10 Monate in die USA.
Nach Rückkehr wird sie noch ein paar Wochen hier zum Unterricht gehen, bevor die Sommerferien 2010 beginnen.
Die Schule wollte uns nun weismachen, dass dann das Schuljahr 2009/2010 als nicht bestanden - quasi als sitzengeblieben - zählt.:rolleyes:
Habe mich bei bei der zuständigen ADD (Ausichts- und Dienstleistungsdirektion) erkundigt und als Antwort erhalten, dass nach Rückkehr nach 10 Monaten, die Wochen bis zu den Ferien als “Besuch” zählen und die Aussage der Schule nicht richtig sei.
Das wäre ja wirklich auch noch schöner gewesen. Schade, dass manche Dinge so kompliziert sind. Und gut, dass man hier im Forum so viele Antworten findet. Danke:)

Das ist dann richtig, wenn ihr eure Tochter nicht beurlauben lasst für das fragliche Schuljahr :rolleyes:
Dennoch ist es erschreckend, wie wenig Wissen man häufig an Schulen hat über die Dinge, die mit einem Austauschjahr zu tun haben.

RREbi

Unsere Tochter ist z.Zt. in Kanada und besucht dort die 12.Klasse. Anfang Juni wird der Schulbesuch mit der Graduationfeier abgeschlossen sein. Den Rückflugtermin mit der Orga kennen wir noch nicht, nehmen jedoch an, daß er Ende Juni/Anfang Juli sein wird. Wir als Eltern nehmen die Gelegenheit wahr und fliegen zur Graduation nach Kanada; anschließend bereisen wir das Land für knapp drei Wochen bevor wir Ende Juni zusammen mit unserer Tochter nach Deutschland zurückfliegen. Die hiesigen Sommerferien beginnen Mitte Juli. Die Entscheidung ob die Tochter noch in diesem Schuljahr in die Schule geht oder nicht, überlassen wir ihr. Sie kann, muß aber nicht, denn sie wurde ja für das gesamte Schuljahr freigestellt.

Bernd

Hallo zusammen,

Ende letzen Jahres habe ich die Klassenlehrerin informiert, dass mein an einen Austauschjahr teilnehmen soll. Da er in der 9. Klasse ist, meinte die Schule, es wäre besser, wenn er das ATS nach der 10. Klasse absolvieren würde. Genau das meine ich nicht! Da wir nun die verbindliche Zusage für den Austausch erhielten, stellte ich einen Antrag auf Beurlaubung. Dieser wurde bisher mündlich abgelehnt.
Lt. Vollzeitschulpflicht NRW müssen 10 Jahre absolviert werden, er ist 1 x sitzengeblieben, also hat er nun 10 Jahre voll??? Er ist ein durchschnittlicher Schüler.
Was kann ich tun, damit die Beurlaubung der Schule doch noch positiv beschieden wird???

mfg. Corinna

  1. Gespräch mit dem Klassenlehrer.
  2. Gespräch Klassenlehrer und Schulleitung suchen…
  3. Schriftliche Stellungnahme / Begründung der Ablehnung von der Schulleitung (z.B. mit Frist 1 Woche) verlangen und schauen warum abgelehnt wird.

Hallo zusammen,
wer kann mir in Sachen Schulrecht NRW / Privatschulen weiterhelfen?
Unser Kind geht auf eine private Ergänzungsschule und möchte in recht jungen Jahren (6 Klasse) mit en famille einen Austausch machen. Der Klassenlehrer stimmt - ohne Begründung - nicht zu. (An den Noten kann es nicht liegen!) Die Schulleitung fühlt sich nicht zuständig.
Frage: Muss die Schule/der Lehrer überhaupt zustimmen? Haben wir als Eltern nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und können das Kind somit ins Ausland schicken?
Wo finde ich die Rechtsgrundlage? Im Schulvertrag ist nichts Passendes zu finden.
Unabhängig davon sehen wir die Frage, ob die Schule ein Gastkind aufnehmen will. Hier würden wir versuchen, eine andere Schule zu finden.
Vielen Dank im Voraus!

Hallo Bohnenbluete,
bei uns ist das Austauschjahr zwar schon eine Weile her, aber ich habe damals es recht unkompliziert mit dem Schulleiter regeln können. Mit dem Klassenleiter habe ich gar nicht darüber gesprochen. Mein Kind hat das gesamte 9. Schuljahr in Südamerika verbracht. Ich habe einen schriftlichen Antrag mit zur Besprechnung zum Schulleiter genommen, mein Anliegen nochmals mündlich vorgetragen und den schriftlichen Antrag überreicht. Auf was schriftliches muß auch schriftlich geantwortet werden. Allerdings wurde unser Plan vom Schulleiter sehr freudig aufgenommen und wir waren uns sehr schnell einig. Wichtig war die Absprache hinsichtlich des Schulgeldes während des Auslandjahres, da auch mein Kind eine Privatschule besucht hat. Auch hier ist mir die Schule entgegen gekommen und ich habe für das gesamte Schuljahr weniger bezahlen müssen, als wenn ich den Schulvertrag für das Auslandsjahr gekündigt und dann neu Aufnahmegebühren bezahlt hätte. Die Schulgebühr war wichtig, damit der Schulplatz weiter gesichert war.
Es gab dann bei uns noch eine weitere Absprache hinsichtlich des weiteren Schulbesuches. 9. Klasse in Deutschland wiederholen oder doch gleich weiter gehen in die 10. Klasse. Da gab es eine Absprache, die leistungsabhängig war. Mein Kind durfte nach der Rückkehr dann gleich die 10. Klasse besuchen, eine Mitschülerin, die zur gleichen Zeit in England war, mußte dagegen die 9. Klasse noch einmal besuchen. Wie gesagt, das wurde sehr individuell gehandhabt. Bei uns war es mit Sicherheit kein Fehler, mein Kind hatte in der 10. Klasse sofort an ihre alten Leistungen anschließen können.
Ich wünsche euch, dass ihr eine Lösung gemeinsam mit dem Schulleiter findet. Sollte der Schulleiter nicht zustimmen, wendet euch mit dem Antrag an das übergeordnete Schulamt.
Gruss graefinlwl