Heute schon wählen gewesen?

Hallo Michael,
in deutschland gibt es auch eine Briefwahl. Man erhält die Wahlkarte rechtzeitig und muss dann zum Amt gehen und Briefwahlunterlagen beantragen. In dem Moment wird man abgehakt. Die Briefwahlunterlagen kann auch jemand anderes mit einer Vollmacht abholen. (Das muss dann eingetragen werden.)

In Deutschland gibt es auch mehrere Wahllokale, auch innerhalb einer Stadt. Hier kannst du aber nur an einem einzigen Ort wählen, der wird vorgegeben. Bist du am Wahltag woanders, musst du das vorher ankündigen und einen guten Grund darlegen. Jedenfalls kann man sonst nicht woanders wählen. Zum Teil gibt es innerhalb eines Wahllokal sogar mehrere Räume, dann ist auch der Raum vorgegeben. Stehst du nicht auf der Liste, erhältst du keine Wahlunterlagen, d.h. du kannst nicht wählen.

Ganz einfach. ^^

Liebe Grüße,
Wiebke

Hallo Kirsten,
man kennt dich halt am Ort :wink: Das wird hier im Wahlbezirk (sehr dörflich strukturiert) auch gemacht; wenn man im Verzeichnis abgehakt ist, kann auch niemand mehr mit deiner Wahlkarte etwas anfangen.

Gruß Eberhard

Hallo,

ich finde es völlig legitim, wenn man keinen Ausweis vorlegen muss, weil man auf dem Dorfe wohnt und mit dem Wahlhelfer per Du ist. Wenn der weiß, wer ich bin, mich nicht nach meinem Namen fragt, sondern das abhakt, ist das okay. Da würde es eben auch auffallen, wenn ich die Wahlkarte meiner besten Freundin vorlege. Das ist bei meinen Eltern auch so, ich kenne da halt alle, weil mein Vater selbst Ratmitglied ist. Da wäre es albern zu sagen: “Darf ich mal deinen Ausweis sehen?”, wenn ich die Person seit kleinauf kenne. :smiley: Fakt ist aber: Ich wohne jetzt in Hannover. Wenn ich hier wählen gehe und mich NIEMAND kennt, erwarte ich, dass ich nach meinem Ausweis gefragt werde.

Oder siehst du das anders? (Du bist doch auch aus der Region, RREbi, kennst du die Wahlhelfer?)

Liebe Grüße,
Wiebke

Einige Wahlhelfer kennen mich ;-); ferner bin ich jahrelang als Wahlvorsteher für die Briefwahl tätig gewesen, dort ist der Ablauf naturgemäß etwas anders. Ob man vor Ort als Wahlhelfer eigentlich nach dem Ausweis fragen müsste, entzieht sich meiner Kenntnis, mal sehen, was die Bundeswahlordnung dazu sagt. § 56 BWO, da steht alles…eine Wahlbenachrichtigung reicht danach regelmäßig aus. Diese Urkunde gilt es zu hüten wie ein Personalpapier, damit niemand damit losgeht und für einen wählt :wink: Doppelt wählen ist ausgeschlossen über das Abhaken in der Wählerliste im Wahlraum durch die Wahlhelfer. Sollte man die Wahlbenachrichtigung verlieren, kann man trotzdem nach Vorzeigen des Perso wählen wenn man im Wählerverzeichnis steht.

RREbi

Ich bin nicht ins Wahllokal gegangen. Ich habe per Briefwahl teilgenommen. :wink:

Nein! Wenn erst einmal ein Häckchen hinter dem Namen ist, ist es mit der Wählerei vorbei ob mit und ohne Wahlkarte und/oder Ausweis.

Bernd

Im Mittelalter gab es keine Wahlen, und wenn die Möglichkeit bestanden hätte, wären nicht die Arbeiter zur Wahlurne geschritten sondern die Bauern.

Stimmen würden wieder käuflich sein, denn man könnte mir ja auch Geld für meine Wahlkarte bieten.

Das ist bereits heute durch die Briefwahl möglich.

Das widerspricht der Deutschen Verfassung.

Die Deutschen haben keine Verfassung sondern Deutschland hat ein Grundgesetz (kleiner Unterschied)!

Bernd

Das Bundesverfassungsgericht hat keinesfalls die Überhangmandate für grundgesetzwidrig erklärt, sondern dem Gesetzgeber aufgetragen, die Berechnung bis spätestens Juni 2011 neu zu regeln. Überhangmandate wird es also auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen vorliegen, in den Landesparlamenten und im Bundestag geben.

(und das, obwohl ich Jura studiere und Verfassungsrecht belegt habe?! :eek:) Unglaublich.

Erzähl´das aber nicht deinem Prof.

Bernd

Im Hinblick auf melabers Einwurf hier eine kleine Klarstellung. Nicht die Überhangmandate als solche sind grundgesetzwidrig. „§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 674) verletzt Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.“
Wie ich oben schrieb, sind in Teilen die derzeitigen Regelungen zur Berechnung der Überhangmandate im Hinblick auf den Effekt des negativen Stimmgewichts vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden.

RREbi