In den einzelnen Bundesländern ist die Anerkennung von im Ausland erbrachten Schulleistungen unterschiedlich. Wie es im einzelnen geregelt ist, haben wir hier zusammengestellt:
Baden-Württemberg
Kurzinfo:
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Auslandsschuljahr auf Antrag anrechnen zu lassen. Dies gilt gleichermaßen für die Einführungsphase (Klasse 10 bzw. 11) der gymnasialen Oberstufe. Befindet sich der Schüler oder die Schülerin in der Qualifikationsphase ist nur eine Beurlaubung möglich – alle vier Schulhalbjahre müssen besucht werden.
Originaltext:
§3 (3) „Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis 10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden.“
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Bayern
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während Klasse 11 (=Einführungsphase / 13-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur) bzw. während Klasse 10 (=Einführungsphase / 12-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur) nach einer Probezeit im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase kann auf Antrag gestattet werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden können.
Originaltext:
§66 (1) „Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.“
§66 (2) „Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 64. 3Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder 11 des neunjährigen Gymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.“
§66 (3) „Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“
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Berlin
Kurzinfo:
Im 13-jährigen Bildungsgang bis zum Abitur besteht die Möglichkeit, ein Auslandsschuljahr während der Einführungsphase (=11. Klasse) auf Antrag anrechnen zu lassen. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung. In der Qualifikationsphase kann darüber hinaus die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleitung erfolgen, wenn nach erbrachter Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern und die im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortsetzung des Bildungsgangs erwarten lassen.
Im 12-jährigen Bildungsgang bis zum Abitur kann ein Auslandsschuljahr einzig als eingeschobenes Jahr zwischen Klasse 10 und 11 absolviert werden.
Originaltext:
§8 (1) „Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen. Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule. Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.“
§8 (2) „In der Qualifikationsphase an einer deutschen Auslandsschule erbrachte Leistungen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann. Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“
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Brandenburg
Kurzinfo:
Bei entsprechender Fächerauswahl und erfolgreich erbrachter Leistungen im Ausland, kann das 11. und 12. Schuljahr (=Einführungsphase & 1. Jahr der Qualifikationsphase) auf Antrag anerkannt werden.
Originaltext:
§4 (1) „Schülerinnen und Schüler können in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase auf Antrag für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Jahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig.“
§4 (2) „Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß den §§ 8 oder 10 erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Schullaufbahn fortgesetzt werden soll.“
§4 (3) „Bei einem Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase in die Gesamtqualifikation und die Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 einbezogen werden, wenn die Bewertbarkeit des Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Bei einem Auslandsaufenthalt sowohl im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase als auch im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag für die Berechnung der Gesamtqualifikation und der Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 ausländische Leistungsnachweise übernommen werden, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.“
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Bremen
Kurzinfo:
Es besteht die Option, die während eines Auslandsaufenthalts versäumten Kurshalbjahre der gymnasialen Oberstufe nachzuholen oder zu überspringen. Letzteres ist zulässig, wenn der Schulbesuch im Ausland nicht länger als ein Schuljahr dauert und höchstens ein Halbjahr des ersten Jahres der Qualifikationsphase betroffen ist.
Wird ein Halbjahr der Qualifikationsphase übersprungen, werden Kurse des zuletzt besuchten Halbjahres der Einführungsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht.
Originaltext:
GyO-VO 3.1 „Die während eines Schulbesuchs im Ausland versäumten Kurshalbjahre der Gymnasialen Oberstufe können entweder nachgeholt oder übersprungen werden. Ein Überspringen ist möglich, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Schuljahr dauert und höchstens ein Halbjahr des ersten Jahres der Qualifikationsphase betroffen ist.“
GyO-VO 3.2 „Die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler führen ein Beratungsgespräch nach Rückkehr über die weitere Schullaufbahn in der Gymnasialen Oberstufe. Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern wird festgelegt, ob die Zurückkehrenden versäumte Kurshalbjahre nachholen oder überspringen. Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
GyO-VO 3.3 „Das Überspringen von Schulhalbjahren soll nur Schülerinnen und Schülern empfohlen werden, die aufgrund des Schulbesuchs im Ausland und ihres Leistungsvermögens erwarten lassen, dass sie spätestens am Ende des ersten Halbjahres nach Rückkehr Anschluss an den Lern- und Leistungsstand in ihren Kursen finden werden. Bei einem Überspringen muss der versäumte Unterrichtsstoff selbstständig nachgearbeitet werden. Die Schule berät dabei.“
GyO-VO 3.4 „Wird ein Halbjahr der Qualifikationsphase übersprungen, werden Kurse des zuletzt besuchten Halbjahres der Einführungsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht.“
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Hamburg
Kurzinfo:
Ein in der Einführungsphase durchgeführter Auslandsaufenthalt kann auf Antrag anerkannt werden, wenn die erbrachten Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers eine erfolgreiche Fortsetzung der Qualifikationsphase erwarten lassen.
Der Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zu Beginn des ersten Halbjahres zulässig – alle vier Halbjahre der Studienstufe müssen besucht werden.
Originaltext:
§36 (1) „Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und des an ein Gymnasium angeschlossenen Aufbaugymnasiums, die nach dem Besuch der Klasse 9 in die Klasse 10 versetzt wurden und während der gesamten Klasse 10 oder während des zweiten Halbjahres der Klasse 10 eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben, rücken unter Anrechnung der Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe auf, wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die aufnehmende Schule auf Grundlage der Voten der Fachlehrkräfte, der in Absatz 2 bezeichneten Fächer, im Rahmen eines pädagogisch-fachlichen Gespräches, welches durch Tests in einzelnen Fächern ergänzt werden kann.“
§36 (2) „Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt, rückt die Schülerin oder der Schüler in die Studienstufe nur dann auf, wenn sie oder er an den Nachschreibterminen zu den letzten Klassenarbeiten der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache teilnimmt, die Leistungen in mindestens drei dieser Klassenarbeiten mindestens mit der Note 4 (ausreichend) und die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache nicht mit der Note 6 (ungenügend) bewertet werden und ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wird.“
§36 (3) „Ein Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zu Beginn des ersten Halbjahres zulässig.“
§36 (4) „Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler der integrierten Gesamtschule und des an eine integrierte Gesamtschule angeschlossenen Aufbaugymnasiums, die nach dem Besuch der Klasse 10 in die Klasse 11 versetzt wurden und während der gesamten Klasse 11 oder während des zweiten Halbjahres der Klasse 11 eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben.“
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Hessen
Kurzinfo:
Findet der Schüleraustausch während der Einführungsphase statt, obliegt die Anerkennung bei der Schulleitung. Im Zweifelsfall gibt eine Prüfung den Ausschlag. Bei einem Auslandsaufenthalt während der Qualifikationsphase können auf Antrag Leistungen aus der Einführungsphase anerkannt werden. Im Ausland erzielte Leistungen können nicht berücksichtigt werden.
Originaltext:
§6 (1) „Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
§6 (2) „Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.“
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Mecklenburg-Vorpommern
Kurzinfo:
Bei einem während der Einführungsphase (=Klasse 10) durchgeführten Schüleraustausch entscheidet die/der Schulleiter(in) über die Anerkennung. Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur dann umsetzbar, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht bestimmter Unterrichtsfächer nachgewiesen werden kann.
Der Besuch der Qualifikationsphase hat durchgängig zu erfolgen.
Originaltext:
§35 (1) „Auf Antrag kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, so kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Übergangsprüfung erfolgen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach geeigneter Leistungsüberprüfung. (…)“
§35 (2) „Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird:
- Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der
Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache - Mathematik
- ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik)
- ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
In Zweifelsfällen holt der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein. (…)“
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