Anerkennung von Auslandsschuljahren Niedersachsen bis Thüringen

Niedersachsen
Kurzinfo:
Bei einem 13-jährigen Bildungsgang kann ein Schulbesuch im Ausland in der Einführungsphase (=11. Klasse) auf Antrag anerkannt werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird. Findet der Auslandsaufenthalt während der gesamten Einführungsphase oder im zweiten Schulhalbjahr statt, kann die Schülerin bzw. der Schüler ohne Versetzungsentscheid zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt werden.
Bei einer 12-jährigen Ausbildung bis zum Abitur können im Ausland erbrachte Leistungen im Regelfall nicht auf die in der Einführungs- oder Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer ausländischen Schule erbracht wurden, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.

Originaltext:
§4 (1) „Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers.“
§4 (2) „Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen.
Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.“
§4 (3) „Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, soweit die Schülerin oder der Schüler einen regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuch im Ausland nachweist. Wird die Einführungsphase wegen eines Schulbesuchs nach Satz 1 ganz erlassen oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.“
§4 (4) „Im Fall der Anrechnung nach Absatz 2 oder der Verkürzung nach Absatz 3 kann die Schule unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland bei der Wahl der Prüfungsfächer und hinsichtlich der Belegungsverpflichtungen Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Einführungsphase beziehen.“
§4 (5) „Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann seine Belegungsverpflichtungen in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist.“
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Nordrhein- Westfalen
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der 11. Klasse ist bei gegebenem Leistungsstand mit der Zustimmung der Schulleitung möglich.

Originaltext:
§4 (1) „Während der Jahrgangsstufen 11 und 12 können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs.3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Jahrgangsstufe 13 kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.“
§4 (2) „Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können.“
§4 (3) „Ausländische Leistungsnachweise können bei Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.“
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Rheinland-Pfalz
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 11 ist nach einer maximal 10-wöchigen Probezeit in der 12. Klasse und mit Einverständnis der Kurslehrerkonferenz möglich.

Originaltext:
§3 LVO 3.1.3 „Schülerinnen und Schüler, die für die Dauer der Einführungsphase zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt waren, können ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 12 eintreten. Spätestens nach 10 Wochen entscheidet die Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 rechtfertigen. Bei Verbleib in Jahrgangsstufe 12 werden die Noten des Halbjahres 12/2 doppelt gerechnet.“
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Saarland
Kurzinfo:
Ein Schulbesuch im Ausland während der Einführungsphase kann auf Antrag anerkannt werden.

Originaltext:
§39 (1) „Die an anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.“
§39 (2) „Im übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch den Schulleiter/die Schulleiterin.“
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Sachsen
Kurzinfo:
Schülerinnen und Schüler können sich nach der 9., 10. oder 11. Klasse für ein Auslandsschuljahr beurlauben lassen. Die Anerkennung des Auslandsschuljahres nach der 9. oder 10. Klasse ist möglich, wenn ein regelmäßiger Besuch und vergleichbare Lerninhalte nachgewiesen werden können. Während der Qualifikationsphase ist keine Anrechnung des Auslandsschuljahres möglich.

Originaltext:
§31 (1) „Nach den Klassenstufen 9 und 10 sowie nach der Jahrgangsstufe 11 können Schüler, die die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen müssen, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Eltern, von der Sächsischen Bildungsagentur für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Die Genehmigung einer Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 erfordert, dass die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind. Der Schüler hat keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.“
§31 (2) „Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Klassenstufen 9 und 10 wird der Unterricht in der Klassenstufe oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag des Schülers kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass der Unterricht bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.“
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Sachsen-Anhalt
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Schuljahres während der Einführungsphase (10. Klasse) im Ausland ist mit dem Einverständnis des Schulamts möglich. Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland sowie eine Unterbrechung der Qualifikationsphase sind nicht vorgesehen.

Originaltext:
§5 (1) „Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Staatliche Schulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird.“
§5 (2) „Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Staatliche Schulamt auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase, kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung im Gastland nachweislich nicht möglich war. Die mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreichbaren Berechtigungen werden in diesen Fällen durch mindestens 05 Punkte in allen Kursen des ersten Kurshalbjahres erreicht, wobei eine Minderleistung bis 01 Punkten zugelassen ist.“
§5 (3) „Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.“
§5 (4) „Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig.“
§5 (5) „Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.“
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Schleswig-Holstein
Kurzinfo:
Auf Antrag kann die ein in Klasse 11 bzw. 12 absolvierter Auslandsschulbesuch anerkannt werden.

Originaltext:
§2 (1) „Besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 11 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
§13 (7) „Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 12 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können auf Antrag ausnahmsweise Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf die für die Jahrgangsstufe 12 geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich vom besonderen Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers zu überzeugen. Die Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich.“
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Thüringen
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Einführungsphase (10. Klasse) ist grundsätzlich möglich.
Eine Anerkennung von Auslandsschulleistungen in der Qualifikationsphase (11. und 12. Klasse) ist jedoch nicht möglich.

Originaltext:
§7 (1) „Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden.“
§7 (2) „Zuständig für die Entscheidung ist

  1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
  2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor
    und nach den Ferien,
  3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.“
    §49 (3) „Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann das Überspringen einer Klassenstufe gestattet werden, wenn seine Leistungen deutlich über die seiner Mitschüler hinausragen und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.“
    [URL=„http://www.thueringen.de/de/tkm“]Kontakt