Aus der zweiten EU-FS-Richtlinie:
(6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten
Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so
wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren
Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von
einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden
des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt
der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen
anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel 1 Absatz 2
nicht anzuwenden.
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
- Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECESymbol
im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)
Auch in der ab 2013 geltenden dritten EU-FS-Richtlinie findet sich diese Regelung und zwar in Artikel 11 (6).
Ausserdem ist dies geregelt in §31 der FeV:
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
Anlage 9 FeV:
70 Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . . (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
Somit wird in Zeile 12 des Führerscheins global oder einzeln in Spalte 12 bei jeder Klasse die Schlüsselzahl 70 gefolgt von der ursprünglichen Führerschein-Nummer und dem Ländercode eingetragen.
Dies erfolgt dann, wenn der Führerschein prüfungsfrei oder nur mit theoretischer oder nur mit praktischer Prüfung umgeschrieben wurde.
Wenn sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung in Deutschland erfolgt ist, gibt es keinen Eintrag mit der Schlüsselzahl 70.
Ein solcher Führerschein bzw. eine Führerscheinklasse mit der Schlüsselzahl 70 aus einem Drittstaatenland ist im übrigen kein vollwertiger EU-Führerschein, da die EU-Staaten (wie oben fett hervorgehoben) solche Führerscheine nicht anerkennen müssen.
D.h. wer z.B. mit einem solchen Führerschein nach Großbritannien umzieht, muss innerhalb eines Jahres die dortige komplette Prozedur zum Erwerb eines Führerscheines durchlaufen mit theoretischer und praktischer Prüfung, weil Großbritannien Drittstaatenführerscheine, die sie selbst nicht prüfungsfrei umschreiben, nicht anerkennt. Dies trifft für Führerscheine aus den USA zu.
Auch beispielsweise Dänemark, Schweden, Irland, Spanien und Frankreich (bei Frankreich hängt es davon ab, aus welchem US-Bundesstaat der Führerschein ursprünglich stammt) erkennen diese Führerscheine nicht an.