An wen wenden bei Problemen?

Eure Kinder haben Probleme in ihrem ATJ und weder die deutsche noch die amerikanische Organisation unterstützen euch?
Ihr braucht Hilfe von einem kompetenten Anwalt?

In den USA können sich eure Kinder in Notfällen wenden an:
CSFES - Committee for Safety of Foreign Exchange Students
Danielle Grijalva, Director
P.O. Box 6496
Oceanside, CA, 92052

Tel.: 001-760-583-9593

Homepage: http://www.csfes.org/
E-Mail: dgrijalva@csfes.org

Facebook:
CSFES USA Redirecting...
CSFES Deutschland Redirecting...
CSFES Frankreich http://www.facebook.com/pages/CSFES-France/246657538799192
CSFES Dänemark Redirecting...
CSFES Norwegen CSFES Norway
CSFES Brasilien Redirecting...

In Deutschland könnt ihr euch wenden an:
ABI e.V. - AKTION BILDUNGSINFORMATION E.V.
Barbara Engler
Lange Straße 51
70174 Stuttgart

Tel.: 0711 - 220 216 - 30
Fax: 0711 - 220 216 - 40

Homepage: http://www.abi-ev.de/
E-Mail: b.engler@abi-ev.de

Rechtsanwalt Wilhelm Meyer
Paulsborner Straße 94
10709 Berlin

Tel.: 030 - 78 95 35 95
Fax.: 030 - 78 00 15 32

Homepage: http://www.rechtsanwalt-wilhelm-meyer.de/
E-Mail: wilh.meyer@t-online.de

Herr Meyer hat sich inzwischen juristisch auf „Austauschschüler“ spezialisiert. Er ist auch seit 17 Jahren Dozent für Reiserecht an der (Staatlichen) Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin

Ergänzung: RA Meyer ist seit dem 1. Juli 2014 NICHT mehr als Rechtsanwalt tätig!

Hier werden so nach und nach einige Urteile veröffentlicht, die zum Thema “Schüleraustausch” gefallen sind! Bitte nicht hier darüber diskutieren, eröffnet dafür bitte bei Bedarf ein extra Thema!

Gastschulaufenthalt - Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2012 (304 O 37/12) r. kr., zur Kündigung des Vertrages durch den Reiseveranstalter wegen mangelhafter schulischer Leistungen des Gastschülers
Der auf 10 Monate angelegte Auslandsaufenthalt wurde nach weniger als drei Monaten durch den Reiseveranstalter abgebrochen. Am 07.11.2010 erhielt der Gastschüler eine Abmahnung, am 15.11.2010 wurde der Schulverweis ausgesprochen, am 23.11.2011 kündigte der Reiseveranstalter.

Das Landgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und den Eltern des Gastschülers ca. 70% des Reisepreises als Minderung zugesprochen.

Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:

In dem Vertrag waren mangelhafte schulische Leistungen des Gastschülers als Kündigungsgrund vereinbart. Nach Vertrag und Gesetz (§ 314 BGB) muss jedoch vor der Kündigung ein Abmahnverfahren durchgeführt werden: Der Gastschüler muss einen Hinweis auf mangelhafte Leistungen und die mögliche Kündigung erhalten, ihm muss ferner Gelegenheit gegeben werden, seine Leistungen zu verbessern. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an, da die Kündigung 16 Tage nach der Abmahnung erfolgt sei, diese Frist sei zu kurz, um die Schulnoten zu verbessern.

Wilhelm Meyer, RA Berlin

Einstweilige Verfügung vom 14.12.2012 - LG Münster 8. O 497/12
Das Landgericht untersagte dem Veranstalter eines Gastschulaufenthaltes unter Androhung von Ordungsmittel, den Gastschüler gegen den Willen seiner Eltern aus den USA nach Hause zu fliegen. Der Veranstalter hatte den Vertrag wegen Alkoholkonsums gekündigt und den sofortigen Heimflug des Gastschülers angekündigt. Das Landgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da es sich um ein Vergehen handelt,
" … das in den USA als verwerflich empfunden wird, während es in Deutschland weder strafrechtlich relevant noch - soweit es sich um nicht regelmäßig, sondern nur in Ausnahmefällen vorkommenden Alkoholkonsum einer 16-jährigen aus Anlass einer Party handelt - als besonders unüblich anzusehen ist."

Wilhelm Meyer, RA Berlin

Verstehe ich die Urteilsbegründung (sofern das das unten im Zitat ist) richtig:
Für einen deutschen Austauschschüler gilt es in den USA nicht, dass dort Alkohol illegal ist? (Er ist ja Deutscher, und HIER ist das ne Ordnungswiedrigkeit…)

Er kann deswegen nicht gekündigt und nach Hause geschickt werden, solange es nur 1 oder 2x auf einer Party, Sylvester oder so vorgekommen ist!

Wenn es öfter ist, dann wohl doch!

Viele Grüsse

Kirsten

Aktuell reinbekommen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Prozessen gegen Veranstalter während oder nach Ende des Aufenthalts haben sich Probleme gezeigt, die bei Abschluss des Vertrages vermieden werden können:

Mehrere Veranstalter nennen in der Vertragsurkunde die Gastschüler allein oder neben ihren Eltern als Partei des Vertrages, was ggf. dazu führt, dass die Gastschüler vor Gericht als Kläger auftreten müssen und damit als Zeugen für den Verlauf des Aufenthaltes ausscheiden.

Parteivernehmung des Klägers gem. § 447 ZPO ist nur mit Zustimmung des Beklagten zulässig, die regelmäßig verweigert wird.

Bei Abschluss des Vertrages sollte klar sein, dass nur die Eltern Vertragspartei sind.

Mit freundlichem Gruß

RA Wilhelm Meyer

Danke für die Infos!
ich habe mich auch an H.Meier gewendet!
Gibt es evt Urteile bzgl Sprachschulen?

Vg n1971

Nach deiner eigenen Aussage

sollte doch der besagte Anwalt Bescheid wissen!

Bernd

Danke Bernd, Du hast vollkommen Recht, auch gegen Sprachschulen wurde bereits prozessiert! Ich habe soeben Kontakt auf genommen.
Trotzdem bezog sich meine Frage darauf, ob es hier im Forum evt Urteil darüber gibt…
Wer lesen kann…

Liebe/r n1971,
In keinem Wort hast du in diesem Beitrag erwähnt, dass du wissen möchtest, ob es HIER IM FORUM Urteile bzgl. Sprachschulen gibt.
Woher soll Melaber also wissen, dass du das gemeint hast?
Wer schreiben kann…

Liebe/er…sorry aber das erliest man doch ?!
Naja, egal, hab bereits die gewünschten Infos:)

Einen Fall aus dem Jahr 2003 (Frankreich Austausch, EF) und dem dazu gehörgen Urteil findet ihr unter dem Titel „Schüleraustausch, oder auch schlicht ein Reinfall!“ im EF Unterforum hier http://www.schueleraustausch.de/forum/showthread.php?t=7669

Viele Grüsse

Kirsten

Rechtsanwalt Wilhelm Meyer
Paulsborner Straße 94
10709 Berlin

ist seit dem 1. Juli 2014 NICHT mehr als Rechtsanwalt tätig!

Also ich habe noch nie von so konkreten Problemen gehört, dass sie eines anwalts bedurft hätten. Wenn aber doch, dann würde ich mir einen von der ORganisation empfehlen lassen. Oder ist das jetzt zu naiv gedacht?

Hallo Fernweh,

es gibt durchaus Probleme, die eines Anwalts bedürfen. Die liegen dann aber regelmäßig zwischen dir und der Organisation. Insofern ist die Organisation nicht für die Empfehlung eines Anwalts zuständig. Zudem hat die Organisation ja auch keine Liste mit Anwälten. Eine einfache Google-Suche nach einem Anwalt für Reiserecht dürfte erfolgsversprechend sein. Anderenfalls kann aber auch die Anwaltskammer Auskunft zu Fachanwälten geben. Empfehlungen dürfen sie jedoch nicht aussprechen.

Schade ist übrigens, dass auch die Webseite von RA Meyer gelöscht wurde.

  • Wiebke

Immer wieder interessant, wenn man anfängt sich zu informieren, wie lange es diese Probleme schon gibt…und niemand ändert etwas. Die Organisationen streichen Jahr für Jahr unfassbare Summen ein und Kindern werden völlig beliebig nach Hause geschickt, unter Druck gesetzt, ihnen wird gedroht……und als Eltern sind wir hier völlig hilflos.

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